Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER MOVIEMAINT GMBH
Version vom 23. Mai 2024
- VERTRAGSGEGENSTAND
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») der Moviemaint GmbH (nachfolgend «MovieMaint» genannt) sind Bestandteil eines Werkvertrages zur Herstellung eines audiovisuellen Werkes (umgangssprachlich auch «Auftragsproduktion» genannt) zwischen dem Kunden und MovieMaint. Diese AGB sind auf die Entwicklung und Herstellung aller audiovisuellen Werke, welche MovieMaint für den Kunden herstellt, anwendbar, auch wenn dies im Einzelfall nicht immer explizit erwähnt wird.
1.2 Das Werkvertragsdokument setzt sich aus einem individuellen Vertrag sowie den vorliegenden AGB zusammen. Der Werkvertrag wird durch Unterzeichnung des individuellen Vertrages «Werkvertrag zur Produktion eines audiovisuellen Werkes», durch Annahme der Offerte/des Kostenvoranschlags oder durch eine sonstige Bestätigung/Vereinbarung abgeschlossen. Die Offerte seitens des Produzenten basiert in der Regel auf einem durch den Kunden oder in dessen Auftrag erstellten schriftlichen Produktionsbriefing und enthält Werkpreis, Werkbeschreibung (ev. Storyboard und/oder Regie-Interpretation), vereinbarte Nutzung (Medien, Gebiet, Dauer) und im Werkpreis enthaltene Rechteabgeltungen, Sprach-/Bildversionen, Format des Bild- und Tonträgers, die wichtigsten Produktionsdaten, den Ablieferungstermin sowie die weiteren kundenseitigen Anforderungen.
1.3 Lässt der Kunde eine Agentur für sich handeln, so gilt diese als bevollmächtigt, den Kunden beim Abschluss dieses Vertrages und bei der Ausübung seiner Rechte daraus ohne Einschränkung zu vertreten, sofern nicht der Kunde etwas anderes ausdrücklich erklärt.
1.4 Der Produzent unterstellt sich der Schweige- und Sorgfaltspflicht für alle ihm im Zusammenhang mit der Produktion zugänglichen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Objekte.
1.5 Definitionen:
a) «Erster Drehtag»: Ein audiovisuelles Werk entsteht durch Herstellen von Ton- und Bild-Daten mittels verschiedener technischer Verfahren wie Filmaufnahmen, Animation, etc. Nachfolgend gilt als «erster Drehtag» der Tag, an welchem die Herstellung der für das Werk bestimmten Bild-Daten beginnt.
b) «Werbespot»: Als Werbespot gilt ein Werk, welches in Medien (TV, Kino, POS, Sponsoring, Billboards, E- Boards, Social Media, Paid Posts, Internetbanner etc.) gegen Bezahlung einer Schaltgebühr gezeigt wird. - HERSTELLUNG UND ABLIEFERUNG
2.1 Der Produzent stellt das Werk gestützt auf die im Werkvertrag vereinbarten Vorgaben und basierend auf der genehmigten Gestaltungsgrundlage, einschließlich vereinbarter gestalterischer und technischer Modifikationen her. Das Werk hat in allen Belangen dem international üblichen filmtechnischen Qualitätsstandard zu entsprechen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass MovieMaint nicht garantieren kann, dass allfällige im Werk enthaltene Softwarekomponenten (z.B. in Multimediaproduktionen, im Internet oder auf Datenträgern) auf allen Plattformen ohne Unterbruch und Fehler funktionieren werden.
2.2 Zur Angleichung der Erwartungen von Kunde und Produzent werden für bestimmte Arbeitsphasen (z.B. PPM, Bildschnitt, Tonmischung etc.) Zwischenpräsentationen im Sinne von Zwischenabnahmen durchgeführt. Vereinbarungen, welche die Parteien aufgrund solcher Zwischenpräsentationen treffen, sind für die Weiterbearbeitung verbindlich und sind der Klarheit halber zu protokollieren, und zwar bei Agenturvertretung durch die Agentur mit Abstimmung durch die Parteien, andernfalls durch diese einvernehmlich. MovieMaint kann verlangen, dass diese durch die Agentur oder anderweitig protokolliert werden.
2.3 Der Kunde verpflichtet sich zu einer dem Zeitplan entsprechenden Mitwirkung und qualitativ genügender Anlieferung der benötigten Daten, Produkte usw.
2.4 Der Produzent verpflichtet sich, Überarbeitungs- oder Änderungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, soweit dies zumutbar ist und die gewünschten Änderungen sich innerhalb der vereinbarten Rahmenbedingungen halten.
Erweiterungen, Modifikationen und Änderungen, welche über den ursprünglich vereinbarten Werkumfang hinausgehen, führen zu entsprechenden Erhöhungen des Werkpreises und eventuell zu Terminanpassungen.
2.5 Erleidet die Produktion eine Verzögerung, welche der Produzent weder vorhersehen noch beeinflussen konnte (z.B. Wetter, Betriebsstörungen bei Zulieferern, verspätete Lieferung von Produkten, Texten und anderen Unterlagen durch den Kunden bzw. die für diesen handelnde Agentur), so gilt die Lieferfrist als mindestens um die Dauer der hindernden Umstände verlängert. Der Produzent informiert den Kunden sofort bei Eintreten einer Verzögerung über deren Ausmass und Konsequenzen (Verschiebung der Dreharbeiten, Mehrkosten etc.). Das Nichteinhalten des Liefertermins berechtigt den Kunden diesfalls nur dann zu einer Werkpreisminderung oder zum Vertragsrücktritt, wenn dem Produzenten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.
2.6 Der Kunde kann die Annahme des Werkes nur verweigern, wenn dieses erhebliche Mängel aufweist oder wenn das Werk erheblich von den vereinbarten Rahmenbedingungen abweicht. In diesem Fall ist dem Produzenten schriftlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung anzusetzen, unter genauer Angabe der behaupteten Mängel.
2.7 Wird betreffend Lieferumfang nichts Abweichendes vereinbart, so besteht dieser aus dem fertigen Werk auf einem branchenüblichen, der geplanten Nutzung dienlichen Trägermedium oder es wird zum Download für den Kunden bereitgestellt.
Nicht zum Lieferumfang gehören Software, Steuerdaten, Quellcodes, Datensätze und Parameter (branchenüblicherweise «Offene Daten» genannt), welche vom Produzenten zur Herstellung des Werkes eingesetzt wurden.
- PRODUKTIONSABBRUCH
3.1 Wird die Produktion seitens des Kunden nach Vertragsschluss, jedoch vor dem geplanten ersten Drehtag abgesagt, so haftet der Kunde wie folgt:
a) Absage erfolgt bis 10 Tage vor dem geplanten ersten Drehtag: Für sämtliche bis Eingang der schriftlichen Absagemitteilung beim Produzenten angefallenen Kosten und gegenüber Dritten eingegangenen vertragsrelevanten Verpflichtungen zuzüglich volles Mark-up (Handlungskosten und Gewinn), berechnet auf dem Werkpreis.
b) Absage erfolgt 9 bis 5 Tage vor dem geplanten ersten Drehtag: Für sämtliche bis Eingang der schriftlichen Absagemitteilung beim Produzenten angefallenen Kosten und gegenüber Dritten eingegangenen vertragsrelevanten Verpflichtungen, mindestens aber 50% des Werkpreises, zuzüglich volles Mark-up (Handlungskosten und Gewinn), berechnet auf dem Werkpreis.
c) Absage erfolgt weniger als 5 Tage vor dem geplanten ersten Drehtag: Für den gesamten vertraglich vereinbarten Werkpreis.
3.2 Die Rechte an bereits bestehenden Aufnahmen und an den Ergebnissen der geleisteten Vorarbeiten verbleiben dem Produzenten. Vertragsspezifische Aufnahmen dürfen vom Produzenten ohne Einverständnis des Kunden nicht anderweitig verwendet werden.
3.3 Kann die Produktion zufolge höherer Gewalt nicht oder nicht zu den vereinbarten Konditionen fertiggestellt werden, kann die betroffene Partei vom Vertrag zurück treten. Der Kunde hat jedoch den Produzenten für die bereits geleistete Arbeit respektive die darüber hinaus gehenden, nachgewiesenen Kosten, zuzüglich Mark-up (Handlungskosten und Gewinn), zu entschädigen.
- GEFAHRTRAGUNG UND VERSICHERUNG
4.1 Der Produzent trägt das Risiko für alle unter seiner Kontrolle und Verantwortung stehenden Belange und versichert dieses, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder sinnvoll erscheint, wie:
– Gesetzlich erforderliche Versicherungen für sämtliche durch den Produzenten verpflichteten festen und freien Mitarbeiter;
– Haftpflichtversicherung zwecks Deckung von Drittschäden, die durch die Mitarbeitenden oder andere Hilfspersonen der Produzentin verursacht werden.
Verlangt der Kunde den Abschluss einer zusätzlichen Versicherung (z.B. Bild-, Ton- und Datenträgerversicherung, Personenausfall- oder Wetterversicherung, Versicherung spezieller Requisiten), so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen.
Die Prämien sind durch den Kunden zu tragen respektive werden in den Werkpreis eingerechnet.
4.2 Der Kunde trägt das Risiko für die durch ihn direkt oder durch von ihm beauftragte Dritte (Agentur etc.) kontrollierten Belange oder Drehorte (z.B. Dreh im Betrieb des Kunden) sowie für die von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten respektive Produkte.
Falls der Kunde dem Produzenten Bild- und Tonmaterial oder anderes Material zur Werkherstellung zur Verfügung stellt, garantiert der Kunde, dass das zur Verfügung gestellte Material keine Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verletzt und hält den Produzenten von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen frei.
4.3 Mit der Ablieferung des Werkes geht das Risiko für das Werk auf den Kunden über, auch wenn das Master beim Produzenten oder einem Lieferanten (Labor, Postproduktionsbetrieb) gelagert wird.
- WERKPREIS
5.1 Der im Vertrag festgelegte Werkpreis umfasst die Herstellung des Werkes durch den Produzenten sowie die Abgeltung der dem Kunden vertraglich explizit eingeräumten Nutzungsrechte.
5.2 Der Werkpreis versteht sich als Festpreis (in CHF exklusive MwSt.). Deshalb hat der Kunde keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Kosten, die dem Produzenten bei der Herstellung des Werkes angefallen sind. Kostenstellen in einer Offerte sind nur Richtgrössen. Verbindlich ist einzig die Gesamtsumme (Werkpreis).
5.3 Im Werkpreis nicht inbegriffen sind:
– Kosten, die dem Kunden bei Aufnahmen in seinem Betrieb und/oder durch die Mitwirkung seiner Mitarbeiter entstehen;
– Kosten für die vom Kunden beigezogenen Dritten (z.B. Agenturen);
– vom Kunden gewünschte oder akzeptierte Änderungen oder Abweichungen von den festgelegten Bedingungen des Werkvertrages, die zusätzliche Kosten verursachen;
– Gebühren für durch Verwertungsgesellschaften (wie z.B. SUISA) wahrgenommene Rechte für Herstellung und Nutzung des Werkes.
5.4 Besondere Risiken (z.B. Wetterbedingungen, Aufnahme mit Tieren/Kindern) können zu nicht im Werkpreis enthaltenen Mehrkosten führen, welche durch den Kunden zu tragen sind.
- RECHTE AM WERK
6.1 Der Produzent erwirbt bei den durch ihn beigezogenen Urhebern (Regisseur, Drehbuchautor) und Leistungsschutzberechtigten die für die vertragskonforme Verwendung des Werkes durch den Kunden erforderli- chen Rechte, mit Ausnahme der unter Ziff. 6.2 genannten Rechte.
Die Rechte gehen im vereinbarten Umfang mit der vollständigen Zahlung des geschuldeten Werkpreises auf den Kunden über.
Eine zeitlich, räumlich und betreffend Auswertungsmedien umfassende Rechteeinräumung («full buy out») ist für audiovisuelle Werke in der Regel nicht sinnvoll, denn sie führt zu unnötigen Kosten für oftmals nicht ausgeübte Rechte. In vielen Fällen ist eine vollumfängliche Rechteeinräumung auch gar nicht möglich, weil dies viele Urheber- und Leistungsschutzberechtigte nicht anbieten.
6.2 Die Rechte für die Verwendung von Musik, Archivmaterial, Drittwerken (Architektur, Designs etc.), Leistungen von Darstellern, Sprechern etc. sind gesondert zu regeln und abzugelten (Branchenusanz ist die Lizenzierung für 1 Jahr). Die Höhe der Entschädigungen ist abhängig von Einsatzart, Medien, Einsatzgebiet, Einsatzdauer und jeweiligen Mediabudgets.
Sollte der Kunde die vertraglich vorgesehene Nutzung ausdehnen wollen, kann der Produzent die zusätzlichen Rechte und deren Vergütung stellvertretend für den Kunden mit den Berechtigten verhandeln.
6.3 Eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Parteien sowie die einschränkenden Bestimmungen in Ziff. 6.1 und 6.2 vorbehalten, räumt der Produzent dem Kunden nach Eingang der vollständigen Bezahlung des Werkpreises ab Datum der geplanten ersten Nutzung die folgenden Rechte am Werk für das Vertragsgebiet Schweiz ein;
a) An allen Werken ausser Werbespots:
Während 5 Jahren
I) das Recht, das Werk im Vertragsgebiet zu veröffentlichen;
II) das Vorführungsrecht, d.h. das Recht, das Werk durch technische Einrichtungen im Vertragsgebiet beliebig oft öffentlich vorzuführen, sei dies gewerblich oder nicht gewerblich (inkl. betriebsinterne Vorführungen);
III) das Recht, das Werk zu Informationszwecken auf der Internetseite des Kunden (inkl. eigene/«owned» Social Media Channels, jedoch nicht als Bezahlwerbung/«paid» verwendet) an Nutzer im Vertragsgebiet verfügbar zu machen;
IV) das Archivrecht gemäss Buchstabe c).b) Bei Werbespots:
Während 3 Jahren
I) das Recht, das Werk im Vertragsgebiet zu veröffentlichen;
II) das Vorführungsrecht, d.h. das Recht, das Werk durch technische Einrichtungen im Vertragsgebiet beliebig oft öffentlich vorzuführen, sei dies gewerblich oder nicht gewerblich (inkl. betriebsinterne Vorführungen);
III) das Senderecht, d.h. das Recht, das Werk durch Fernsehstationen im Vertragsgebiet beliebig oft zu senden;
IV) das Recht, das Werk im Internet für Nutzer im Vertragsgebiet verfügbar zu machen, inklusive die Benutzung als Paid Media im Internet und auf Social Media (zu beachten: Nutzung auf Youtube, Facebook oder anderen Social Media Kanälen erfordert eventuell weltweite Rechte! Diese sind allenfalls gesondert einzuholen und abzugelten.).
V) das Archivrecht gemäss Buchstabe c).c) «Archivrecht»
Unter Archivrecht wird das nicht-ausschliessliche Recht verstanden, das Werk auf unbeschränkte Dauer auf dem Intranet und auf den dem Kunden gehörenden Webseiten und Social Media Channels passiv [(d.h. zu Informationszwecken ohne Werbe- oder Promotionsabsichten, , insbesondere nicht auf entgeltlichen Werbeplätzen, «Paid Media»))] verfügbar zu machen. Sofern die Produzentin nichts anderes bestätigt, unterliegt es den in Ziff. 6.3 eingangs erwähnten einschränkenden Bestimmungen.
6.4 Nach Ablauf der in vorgenannter Ziff. 6.3 oder einer individuellen Vereinbarung geregelten ersten Nutzungsdauer können die vereinbarten Rechte (mit Ausnahme der Rechte gemäss Ziff. 6.2, siehe nachfolgend) für das Vertragsgebiet gegen Leistung einer Vergütung in der Höhe von 10% des Werkpreises pro Jahr bis zu einer maximalen Gesamtdauer von 5 Jahren (ab erster Verwendung) an den Produzenten verlängert werden. Verlängerungen darüber hinaus müssen mit allen Rechteinhabern entsprechend Ziff. 6.2 neu verhandelt werden.
Die Rechte gemäss Ziff. 6.2 sind separat einzuholen und zu entschädigen. Der Produzent kann diese Anfragen im Auftrag des Kunden gegen Entschädigung vornehmen.
6.5 Soll das Werk über das in Ziff. 6.3 oder in der individuellen Vereinbarung genannte Vertragsgebiet hinaus ausgewertet werden, ist auf den Werkpreis ein prozentualer Zuschlag geschuldet, und zwar bei Ausdehnung auf:
a) EU: 30% des Werkpreises;
b) weltweite Rechte: 50% des Werkpreises;
c) einzelne Länder: Nach Absprache.Mit Bezahlung der Zusatzkosten sind die definierten Rechte (ausgenommen die Einschränkungen gem. Ziff. 6.2) für ein Jahr nach erstem Einsatz im entsprechenden zusätzlichen Nutzungsgebiet abgegolten.
6.6 Zeitliche und/oder geographische Ausdehnung der ursprünglich vereinbarten Nutzung oder zusätzliche Nutzungsarten kann der Produzent nicht gewährleisten, da dies davon abhängt, dass Drittberechtigte die notwendigen zusätzlichen Rechte gewähren.
6.7 Der Kunde hat das Recht, beim Produzenten gegen Erstattung der Kosten beliebig viele zusätzliche Kopien des Werkes und bei Bedarf und sofern dies technisch (noch) möglich ist auch Sprachversionen sowie Änderungen und Ergänzungen des Werkes zu bestellen.
6.8 Sämtliche Rechte, die nicht ausdrücklich eingeräumt werden, verbleiben beim Produzenten, insbesondere:
a) das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, Änderungen, Kürzungen und/oder Umstellungen vorzunehmen oder andere Versionen des Werkes oder Remakes, Prequels und Sequels herzustellen;
b) das Recht auf Namensnennung des Produzenten, der Urheber und Interpreten im Werk und in entsprechenden Publikationen;
c) das Recht, das Werk anlässlich von Wettbewerben oder Festivals sowie für Eigenwerbung vorführen zu lassen oder sonst wie zu diesen Zwecken zu nutzen (Showreels, Internet etc.);
d) die Rechte an Ideen und Konzepten, welche der Produzent entwickelt hat, die jedoch nicht in das Werk eingeflossen sind. Diese dürfen vom Produzenten frei weiterverwendet werden. Kunde und Agentur dürfen vom Produzenten entwickelte und dem Kunden und/oder der Agentur präsentierte, jedoch nicht umgesetzte Ideen und Konzepte ohne die vorgängige schriftliche Einwilligung des Produzenten und ohne angemessene Entschädigung nicht verwenden;
e) die Rechte an der für die Erstellung des Werkes geschaffenen oder sonst wie verwendeten Software, den Plug-ins, Scripts etc.6.9 Der Produzent übernimmt keinerlei Haftung,
– für die Gesetzeskonformität von Inhalten, welche nicht durch den Produzenten entwickelt wurden;
– für die Verletzung von Drittrechten bei der unautorisierten Bearbeitung des Werkes durch den Kunden oder in seinem Auftrag;
– für Nutzungen, welche vorgängig nicht mit diesem Vertrag oder anderweitig explizit durch den Produzenten freigegeben worden sind.Der Kunde stellt den Produzenten von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei, inklusive Anwalts- und Gerichtskosten.
6.10 Allfällige Vergütungen seitens der Verwertungsgesellschaften stehen dem Produzenten respektive den beteiligten Urhebern und Interpreten zu.
6.11 Sollten die Parteien in Abweichung von den obenstehenden Bestimmungen betreffend die beschränkte Rechteeinräumung einen sogenannten «Buy- out» oder eine Klausel, welche die Übertragung «sämtlicher Rechte» oder etwas Ähnliches vorsieht, vereinbaren, so ist hiermit jeweils nur die Einräumung sämtlicher durch die Arbeitnehmer des Produzenten geschaffenen vertragsgegenständlichen Rechte gemeint. Die Rechte von im urheberrechtlichen Sinne zentralen Mitbeteiligten wie Drehbuchautor, Komponist, Schauspieler, Sprecher etc. sind immer explizit, d.h. unter Nennung von Namen und Funktion und Art der Rechteeinräumung (geografische Ausdehnung, Dauer, Nutzungsart etc.) zu regeln. Gleiches gilt betreffend Musik, Archivmaterial, Drittwerke (z.B. Architektur, Designs) etc.
- AUFBEWAHRUNG
7.1 Das Eigentum an der Kopiervorlage («Master»), so wie die Rechte am im Werk nicht verwendeten Bild- und Tonmaterial verbleiben beim Produzenten. Der Produzent verpflichtet sich, den Master während mindestens fünf Jahren ab Abnahme des Werkes fachgerecht aufzubewahren. Eine Pflicht zur Aufbewahrung des im Werk nicht verwendeten Bild- und Tonmaterials besteht nicht.
7.2 Nach Ablauf dieser Frist ist der Produzent berechtigt, dem Kunden das weitere Aufbewahren des Masters gegen Entgelt schriftlich anzubieten oder dieses zu vernichten.
7.3 Speziell hergestellte Requisiten, Zeichnungen, Files etc. werden nur auf Wunsch und Kosten des Kunden aufbewahrt. Entgegengesetzte Weisungen vorbehalten ist der Produzent berechtigt, oben erwähnte Materialien nach Abnahme des Werkes zu vernichten.
- ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Wird nichts anderes vereinbart, so gelten folgende Zahlungsbedingungen:
8.1 Für Werbespots:
1/2 bei Vertragsschluss;
1/4 vor dem geplanten ersten Drehtag;
1/4 bei Endabnahme.8.2 Für andere Werke:
1/3 bei Vertragsschluss;
1/3 vor dem geplanten ersten Drehtag;
1/3 bei Endabnahme.8.3 Geht eine der vorgenannten oder der individuell vereinbarten Teilzahlungen nicht fristgerecht ein, ist der Produzent berechtigt, die Produktion zu verschieben oder abzubrechen unter voller Schadloshaltung durch den Kunden.
- DIVERSE BESTIMMUNGEN
9.1 Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder die Eröffnung eines Konkurs-, Nachlass- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen einer Partei berechtigt die andere Partei zum sofortigen Rücktritt von diesem Vertrag.
9.2 Dieser Vertrag sowie sämtliche gestützt darauf abgeschlossenen einzelnen Geschäfte unterstehen Schweizer Recht unter Ausschluss der internationalen Kollisionsnormen und völkerrechtlicher Verträge (namentlich des Wiener Kaufrechts).
9.3 Für die Beurteilung sämtlicher Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und den gestützt darauf abgeschlossenen einzelnen Geschäften sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz des Produzenten zuständig.
9.4 Erfüllungsort ist am Sitz des Produzenten.
9.5 Bei einem Widerspruch zwischen diesen AGB und individuellen, das entsprechende Werk betreffenden Vereinbarungen zwischen den Parteien, gehen die individuellen Vereinbarungen den AGB vor.
Bei einem Widerspruch zwischen diesen AGB und anderen AGB oder sonstigen allgemeinen Vertrags- oder Lieferbedingungen etc. gehen die vorliegenden AGB den anderen Bestimmungen vor. Dies gilt auch dann, wenn solche anderen Bestimmungen ihrerseits eine Prioritätsklausel enthalten sollten.